Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad - Überleitungspflege

Kurzzeitpflege - für die Zeit zwischen Krankenhaus und Zuhause

Die sogenannte Kurzzeitpflege kann sowohl Pflegekassenleistung wie auch Leistung der Krankenkassen sein. Für Pflegebedürftige, die keinen Pflegegrad haben – aufgrund einer schweren Erkrankung oder eines Krankenhausaufenthaltes aber vollstationäre Hilfe benötigen – ist die Kurzzeitpflege als sogenannte Überleitungspflege vorgesehen. Insbesondere für Menschen, die keine Möglichkeit haben, sich nach dem Krankenhaus zuhause pflegen zu lassen, kann diese Leistungsart nützlich sein. Der Anspruch besteht nach §37 Abs. 1a und 39c SGB V gegenüber den Krankenkassen.

Grundsätzlich gelten die gleichen Regelungen wie bei der Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, für die aber die Pflegekassen zuständig sind. Das bedeutet, pro Kalenderjahr können maximal 1.774 Euro für höchstens acht Wochen abgerufen werden.

Die hier angesprochene Leistung sollte im Entlassungsmanagement des jeweiligen Krankenhauses berücksichtigt werden. Das ist für die lückenlose und ausreichende Versorgung wichtig. Sprechen Sie dazu mit Ihrem behandelnden Arzt und auch mit den Mitarbeitern des Sozialdienstes der Klinik.

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