Pflegegrad 1

Was bedeutet Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 ist einer von fünf Pflegegraden (früher Pflegestufen), mit denen – einfach ausgedrückt – der Grad der Selbstständigkeit festgelegt wird. Je nach Schwere der Beeinträchtigungen steigt der Pflegegrad und damit die Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Mit dem 2017 eingeführten Pflegegrad 1 werden weitaus mehr Menschen von Pflegekassenleistungen berücksichtigt als bisher. Schon für Menschen mit geringen Bewegungseinschränkungen sieht der Gesetzgeber nun unterschiedliche Hilfsangebote und Leistungen vor.

Seniorin mit Tochter, pflegende Angehörige

Voraussetzungen: Wann werde ich in den Pflegegrad 1 eingestuft?

Es werden bei einer Pflege-Begutachtung Punkte erfasst, die je nach Modul (siehe auch: Feststellung der Pflegebedürftigkeit) unterschiedlich gewichtet werden. Maximal 100 Punkte können erreicht werden. Das Sozialgesetzbuch (§ 15 SGB XI) legt für Pflegegrad 1 eine Gesamt-Punktzahl von mindestens 12,4 bis unter 27 fest. Es handelt sich hier um eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten[LH1] .

Weitere Voraussetzung ist eine voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit von mindestens sechs Monaten.

Welche Leistungen kann ich mit Pflegegrad 1 in Anspruch nehmen?

Der Pflegegrad 1 unterscheidet sich von den anderen Pflegegraden, weil hier noch kein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gezahlt werden. Anspruch auf diese Leistungen bestehen erst ab Pflegegrad 2 – gestaffelt bis zum Pflegegrad 5. In der Regel sind die Beeinträchtigungen hier noch nicht so gravierend, als dass der täglich wiederkehrende Besuch eines Pflegedienstes oder eine intensive Betreuung durch Angehörige notwendig sind.

Folgende Leistungen stehen Ihnen schon mit Pflegegrad 1 zu:

Leistungen Pflegegrad 1
Entlastungsbetrag (soll pflegende Angehörige entlasten und ist zweckgebunden) 125 EUR 
Vollstationäre Versorgung (Pauschale bei kompletter Unterbringung in Pflegeeinrichtung)  125 EUR 
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 40 EUR 
Verbesserung des Wohnumfeldes (Zuschuss zu baulichen Verbesserungen)  4.000 EUR pro Maßnahme 
Pflegegeld (Geldleistung bei privater häuslicher Pflege)  erst ab Pflegegrad 2
Pflegesachleistung (häusliche Pflege durch Pflegefachkraft oder Pflegedienst)  erst ab Pflegegrad 2
Teilstationäre Pflege (zusätzliche Leistung zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung)  erst ab Pflegegrad 2
Kurzzeitpflege (stationäre Pflege bis max. 8 Wochen pro Jahr) pro Kalenderjahr erst ab Pflegegrad 2
Verhinderungspflege (private Pflegeperson setzt aus; max. 6 Wochen pro Jahr)  erst ab Pflegegrad 2
Wohngruppenzuschlag (für zu Pflegende in ambulant betreuten Wohngruppen)  214 Euro
Pflegeunterstützungsgeld Lohnersatz für pflegende Angehörige, die sich kurzfristig und für maximal 10 Tage um die Pflege einer oder eines Verwandten kümmern müssen. 90 % bzw. 100 % des ausgefallenen Nettolohns. Antragssteller ist die pflegebedürftige Person.

Folgendes ist nach der Einstufung in diesen Pflegegrad wichtig: 

Pflegegradrechner

Wenn Sie herausfinden möchten, ob für Sie oder eine Ihnen nahestehende Person möglicherweise Pflegegrad 1 in Frage kommt, nutzen Sie doch einfach unseren Pflegegradrechner.

Wie kann ich die Pflegebedürftigkeit feststellen lassen?

Wie Sie ganz offiziell einen Pflegegrad und damit eine Pflegebegutachtung beantragen, erfahren Sie Schritt für Schritt in unserem Artikel „Ihr Antrag auf Leistungen der Pflegekasse (mit Muster-Formular)“.

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