Pflegegrad 2

Was bedeutet Pflegegrad 2?

Pflegegrad 2 ist einer von fünf Pflegegraden, die entscheiden, welche Leistungen pflegebedürftige Menschen von der gesetzlichen Pflegeversicherung bekommen. Die Pflegegrade haben schon 2017 das System der Pflegestufen abgelöst.

In die Bewertung der Schwere der Pflegebedürftigkeit fließen viele verschiedene Kriterien aus sechs verschiedenen Bereichen beziehungsweise Modulen von Mobilität über kognitive Fähigkeiten bis hin zu sozialen Kontakten ein. Wie genau die Einstufung funktioniert, lesen Sie in unserem zusammenfassenden Artikel über die Pflegegrade und hier: Feststellung der Pflegebedürftigkeit.

Voraussetzungen: Wann werde ich in Pflegegrad 2 eingestuft?

Bei einer persönlichen Begutachtung werden Punkte erfasst, die je nach Modul unterschiedlich gewichtet werden. Maximal 100 Punkte können erreicht werden. Das Sozialgesetzbuch (§ 15 SGB XI) legt für Pflegegrad 2 eine Gesamt-Punktzahl von mindestens 27 bis unter 47,5 fest. Es handelt sich dann um eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.

Welche Leistungen erstattet die Pflegekasse bei Pflegegrad 2?

In Pflegegrad 2 werden alle denkbaren Pflegemaßnahmen – sei es durch Angehörige zu Hause oder durch Pflegefachkräfte in Tagespflegeeinrichtungen oder Pflegeheimen – mit Geldleistungen oder Kostenerstattungen unterstützt. Wie hoch die jeweiligen Maximalleistungen sind, haben wir in dieser Tabelle dargestellt:

Leistungen Pflegegrad 2
Pflegegeld (Geldleistung bei privater häuslicher Pflege)  316 EUR
Pflegesachleistung (häusliche Pflege durch Pflegefachkraft oder Pflegedienst)  724 EUR 
Teilstationäre Pflege (zusätzliche Leistung zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung)  689 EUR 
Vollstationäre Versorgung (Pauschale bei kompletter Unterbringung in Pflegeeinrichtung)  770 EUR 
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 40 EUR 
Kurzzeitpflege (stationäre Pflege bis max. 8 Wochen pro Jahr) pro Kalenderjahr 1.774 EUR / Jahr
Entlastungsbetrag (soll pflegende Angehörige entlasten und ist zweckgebunden)  125 EUR 
Verhinderungspflege (private Pflegeperson setzt aus; max. 6 Wochen pro Jahr)  1.612 EUR / Jahr 
Verbesserung des Wohnumfeldes (Zuschuss zu baulichen Verbesserungen)  4.000 EUR pro Maßnahme 
Wohngruppenzuschlag (für zu Pflegende in ambulant betreuten Wohngruppen)  214 EUR 
Pflegeunterstützungsgeld Lohnersatz für pflegende Angehörige, die sich kurzfristig und für maximal 10 Tage um die Pflege einer oder eines Verwandten kümmern müssen. 90 % bzw. 100 % des ausgefallenen Nettolohns. Antragssteller ist die pflegebedürftige Person.

Wichtig: Pflegegeld und Pflegesachleistung sind je nach Bedarf kombinierbar, können allerdings nicht einfach addiert werden. Oft kommt es vor, dass Angehörige einen großen Teil der häuslichen Pflege übernehmen, für bestimmte Tätigkeiten aber auch einen mobilen Pflegedienst engagieren. Wenn Sie also nicht das monatliche Maximum der Sachleistung in Anspruch nehmen, steht Ihnen weiteres Pflegegeld für die private häusliche Pflege zu. Diese wird anteilig berechnet. Alles zur Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung sowie eine Beispielrechnung finden sie im Artikel Kombinationsleistung.

Pflegedienst-Leistungen schon ab Pflegegrad 2

Schon mit Pflegegrad 2 kann der tägliche Besuch eines Pflegedienstes mit Kassenleistungen finanziert beziehungsweise mitfinanziert werden. Zu den Dienstleistungen der Pflegedienste gehört die Grundpflege, also insbesondere körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung aber auch Hilfe bei der Haushaltsführung. Dazu können aber auch die kognitive Aktivierung oder die Unterstützung bei der Gestaltung des Alltagslebens wie zum Beispiel die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte gehören.

Zu den weiteren Einzelleistungen, lesen Sie den Beitrag zu den Leistungen der Pflegekassen im Einzelnen. Dort und auf den Folgeseiten erfahren Sie genau, welche Leistungen welche Maßnahmen abdecken.

Welche Hilfe gibt es für pflegende Angehörige?

Pflegende Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche haben neben dem Pflegegeld und dem Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse auch die Möglichkeit, insbesondere Arbeitsausfälle durch staatliche Kreditleistungen wie Pflegezeit und Familienpflegezeit zu kompensieren. Lesen Sie dazu den Artikel zur Hilfe für pflegende Angehörige.

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