Die Kosten eines Pflegeheims
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Pflegekassen beteiligen sich an den Pflegeaufwendungen, aber nicht an den weiteren Kosten des Pflegeheims, wie zum Beispiel für Unterkunft und Verpflegung.
- Reicht das Einkommen nicht, um die Heimkosten zu decken, müssen die eigenen Vermögenswerte dafür verwendet werden – und gegebenenfalls auch die des Ehegatten oder Lebenspartners.
- Kann die Finanzierung des Heimplatzes nicht durch eigene Mittel gestemmt werden, besteht die Möglichkeit, „Hilfe zur Pflege“ beim Sozialamt zu beantragen.
Inhaltsverzeichnis
- So setzen sich die Kosten des Pflegeheims zusammen
- Wer zahlt, wenn die eignen Mittel nicht reichen?
- Ehegatten- und Kindesunterhalt bei Heimunterbringung
So setzen sich die Pflegeheimkosten zusammen
- Kosten für Pflege und Betreuung Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den Pflegekosten mit festen Maximalbeträgen, deren Höhe nach Pflegegraden gestaffelt ist. Diese Zuschuss-Staffelung spielt aber für die Heimbewohnerinnen und -bewohner in den Pflegegraden 2 bis 5 keine Rolle, denn seit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II im Jahr 2017 zahlen sie alle den gleichen Anteil zu den Pflegekosten: den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Jede Einrichtung legt diesen selbst fest. Durch diese Regelung brauchen die Bewohnerinnen und Bewohner nicht zu befürchten, dass sie bei zunehmendem Pflegebedarf im Alter mehr Geld zahlen müssen. Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist ein Heimplatz grundsätzlich teurer, da sie lediglich einen Kassenzuschuss in Höhe des Entlastungsbetrags von 125 Euro für die anfallenden Pflegekosten nutzen können.
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung
Hierbei handelt es sich nicht um Kosten für die pflegerischen Maßnahmen, daher zahlt die Pflegeversicherung keinen Zuschuss für sie.
Die Unterkunftskosten umfassen unter anderem folgende Posten:
- Energie und Wasser
- Zimmerreinigung
- Müllentsorgung
- Gebäudewartung
Die Verpflegungskosten setzen sich zusammen aus der Zubereitung und Bereitstellung der Mahlzeiten und Getränke sowie der Lebensmittelbesorgung. Bewohnerinnen und Bewohner, die ihre Nahrung über eine Magensonde (PEG) aufnehmen, haben dabei Anspruch auf Kostenreduzierung.
- Investitionskosten Die sogenannten Investitionskosten entsprechen der Kaltmiete. Mit ihnen beteiligt der Heimbetreiber die Bewohnerinnen und Bewohner unter anderem an den Aufwendungen für die Instandhaltung des Gebäudes, Umbau- und Ausbaumaßnahmen, Renovierungsarbeiten sowie die Heimausstattung. Letzteres umfasst neben Möbeln wie Tische, Stühle und Betten auch technische Anlagen wie etwa einen Aufzug. Die Höhe der Investitionskosten hängt maßgeblich vom Alter und Zustand der Einrichtung ab und stellt in der Regel einen signifikanten Teil des Heimentgelts dar.
- Ausbildungsumlage Sowohl die ausbildenden als auch die nichtausbildenden Pflegeeinrichtungen sind seit 2020 verpflichtet, sich an der Finanzierung der beruflichen Pflegeausbildung zu beteiligen. Die Heimbetreiber können den Bewohnern hierfür einen monatlichen Beitrag in Rechnung stellen.
- Kosten für etwaige Zusatzleistungen
Als Zusatzleistungen gelten besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerische/betreuende Leistungen, die Pflegebedürftige in Anspruch nehmen können. Beispiele sind:
- besonders luxuriöse Zimmerausstattung
- Verpflegung nach individuellen Wünschen (z. B. „Gourmetkost“)
- Reparatur persönlicher Gegenstände
- chemische Reinigung von Wäsche
- Nutzung der Gemeinschaftsräume für Privatveranstaltungen
Wichtig: Zusatzleistungen sind nur dann entgeltpflichtig, wenn sie vorher vertraglich festgehalten und genau definiert wurden. Sie müssen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge bestimmt sein. Außerdem müssen die Entgelthöhe sowie die Zahlungsbedingungen genannt sein.

Wer zahlt, wenn die eignen Mittel nicht reichen?
Heimbewohner müssen größtenteils selbst für ihren Heimplatz aufkommen. Dazu werden das Einkommen und das Vermögen (Ersparnisse, Immobilien, Wertpapiere etc.) herangezogen. Die Vermögenswerte müssen allerdings nicht vollständig aufgebraucht werden; der Gesetzgeber gestattet ein kleines Schonvermögen von derzeit 5.000 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 Barbetragsverordnung). Zudem darf jede/r Heimbewohner/in ein Taschengeld behalten, das aktuell 114,48 Euro pro Monat beträgt (Stand 2020). Die Höhe dieses Betrags wird jährlich zum 1. Januar neu festgelegt.

Ehegatten- und Kindesunterhalt bei Heimunterbringung
Der Staat hilft aber nur dann bei der Finanzierung des Heimplatzes, wenn der oder die Pflegebedürftige keine unterhaltspflichtigen Angehörigen hat, die zur Kostendeckung herangezogen werden können. Das bedeutet, dass sich gegebenenfalls der Ehegatte/Lebenspartner oder die Kinder an den Kosten beteiligen müssen. Zunächst einmal ist die Ehegattin/Lebenspartnerin oder der Ehegatte/Lebenspartner in der Pflicht, die Heimkosten mitzutragen, sofern sie oder er weiterhin zu Hause wohnen bleibt. Dazu müssen neben dem Einkommen auch Vermögenswerte verwendet werden. Eine Entlastung für den Unterhaltszahlenden sieht der Gesetzgeber hier nicht vor, denn er betrachtet die Ehe/Lebenspartnerschaft als sogenanntes Institut der Einstandsgemeinschaft: Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner werden gemeinsam berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 SGB XII). Prinzipiell gilt die Einstandspflicht zwar nur dann, wenn die Partner nicht getrennt leben, eine Trennung aufgrund einer Heimunterbringung stellt jedoch einen Sonderfall dar. Der alters- oder krankheitsbedingte Umzug in ein Pflegeheim wird als Notwendigkeit und nicht als „Verlassen des Partners“ angesehen. Der zu Hause verbliebene Ehegatte darf jedoch ein für die eigenen Lebensverhältnisse angemessenes Einkommen behalten – den sogenannten Selbstbehalt. Die verfügbaren Vermögenswerte müssen zudem nicht vollständig für den Unterhalt aufgebraucht werden. Beide Partner dürfen ein Schonvermögen von 5.000 Euro (in der Summe also 10.000 Euro) besitzen. Falls die unterstützungsbedürftige Person keinen unterhaltspflichtigen Gatten oder Lebenspartner hat oder die Unterhaltszahlungen des Partners nicht ausreichen, müssen sich eventuell die Kinder an den Heimplatzkosten beteiligen. Seit dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am 1. Januar 2020 können die Kinder allerdings nur dann dazu verpflichtet werden, wenn sie ein Jahresbruttoeinkommen ab 100.000 Euro haben (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Die Kostenbeteiligung wird dabei nicht direkt vom betroffenen Elternteil eingefordert, sondern vom Sozialamt. Dieses springt zunächst einmal ein und sichert die Heimplatz-Finanzierung, prüft aber dann, ob die Kinder zur Unterhaltszahlung herangezogen werden können. Ist dies der Fall, verlangt das Amt auch rückwirkende Zahlungen von ihnen. Wichtig: Die Unterhaltspflicht gilt nicht für Enkelkinder oder sonstige Verwandte.
